Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Lieferungs- u. Leistungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferung und Bauleistungen.
  2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

§ 2 Angebote, Lieferfristen

  1. Alle Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Nach Zahlung der vereinbarten Anzahlung seitens des Käufers wird die Fertigung der Zaunanlage durch uns veranlasst. Die zu dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen und Abbildungen sowie sonstige Angaben und Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wir behalten uns das Recht vor, Produktveränderungen, die aus unserer Sicht oder aus der Sicht der Zulieferer einer Qualitätsverbesserung dienen, auch ohne Vorankündigung durchzuführen.
  2. Die Angabe von Lieferzeiten, insbesondere Montageterminen, sind grundsätzlich unverbindlich. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  3. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Katastrophen usw. befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Liefer- u. Leistungspflicht.
  4. In Falle des Liefer- u. Leistungsverzuges durch uns sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers an uns ausgeschlossen.

§ 3 Umtauschrecht

  1. Alle bei uns im Ladengeschäft (durch uns gelieferten) gekauften Produkte sind aufgrund derer Beschaffenheit grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen. Eine Überprüfung auf Vollständigkeit und mangelfreiem Zustand der Waren sind vom Käufer bei Entgegennahme der Waren sicherzustellen.
  2. Nicht speziell für den den Käufer bestellte Produkte können mit einer Wiedereinlagerungsgebühr von 30% zurrückgenommen werden. Die Endscheidung hierrüber obligt dem Verkäufer. Ein Anspruch des Käufers auf Umtausch besteht nicht.

§ 4 Zahlung

  1. Der Kaufpreis ist sofort bei Empfang der Ware in bar ohne Abzug zahlbar. Skontoabzüge werden ohne unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung nicht anerkannt.
  2. Rechnungsbezahlung durch Scheck oder Überweisung bedarf unserer Zustimmung.
  3. Wir sind berechtigt von Auftraggeber/Käufer vom Fälligkeitstage an, ab Verzug Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 6 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zu berechnen. Die Geltungmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
  4. Bei Rücktritt vom Vertrag wird Schadenersatz in Höhe des Nettowarenwertes zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet.

§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

  1. Die Warenlieferung muss sofort bei Anlieferung oder Abholung auf Beschädigungen und Vollständigkeit kontrolliert werden. Bei Anlieferung muss der Auslieferungsfahrer einen eventuellen Mangel, Beschädigung oder Fehlmenge auf dem Lieferschein quittieren. Alle offensichtlichen Mängel, Beschädigungen, Fehlmengen oder Falschlieferung müssen sofort, in jedem Fall aber vor der Verarbeitung und dem Einbau schriftlich angezeigt werden. Andernfalls gilt die Lieferung als vertragsgemäß geliefert. Ist nachweisbar von uns mangelhafte Ware geliefert worden, so können wir nach unserer Wahl Nachbesserungen selbst durchführen oder vom Lieferwerk vornehmen lassen oder Ersatzlieferungen für die mangelhafte Ware leisten. Weitergehende Ansprüche oder Schadenersatzforderungen sind ausgeschlossen.
  2. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Bei Montagearbeiten gelten die gesetzlichen Regelungen des BGB.
  3. Haftung: Unsere Kunden- u. Fachberatung ist freiwilliger Kundendienst, der keine Haftung unsererseits begründet. Die Beratung befreit den Käufer nicht von eigener Überprüfung der von uns angegebenen Bedarfmenge und Maße und der von uns angebotenen Waren auf Eignung für den gedachten Zweck.

§ 6 Eigentumsvorbehalte

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe der Ware verpflichtet. Wird die Ware an Dritte veräußert, so wird bereits jetzt an uns der Verkaufserlös abgetreten. Diese Abtretung ist wirksam bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises. Erfüllungsort für beide Teile ist Bedburg.

§ 7 Besonderheiten für Zäune und Tore

  1. Durch extreme Witterungseinflüsse können sich u.a. das Schließverhalten von Türen und Toren ändern. Da diese Auswirkungen unbeeinflussbare Eigenschaften der jeweiligen Werkstoff sind, können sie keinen Reklamationsgrund darstellen und werden somit nicht als Reklamation anerkannt. Ein eventuelles Nachstellen der Tore an den Beschlägen, ein Nachziehen von Schrauben, die Pflege und Wartung aller beweglichen Teile, wie z.B. Bodenstecker, Schlösser, Profilzylinder sowie der Schutz vor Vereisung der Schlösser und Profilzylinder im Winter ist nicht Vertragsbestandteil und muss bei Bedarf durch den Auftraggeber selbst vorgenommen werden.

§ 8 Oberflächenbehandlung/Maßhaltigkeit

  1. Unsere Gartenholzprodukte sind kesseldruckimprägniert (außer bei besonderer Kennzeichnung im Katalog). Die Kesseldruckimprägnierung verursacht eine rauhere Oberfläche als rohes, unbehandeltes Holz. Damit das Holz gegen Sonnenlicht (Vergrauen) geschützt wird, ist eine Grundierung unbedingt erforderlich. Die Oberfläche bei farbigen Sichtschutz und Zäunen ist eine Grundierung und keine endgültige Oberfläche. Um eine optimale Oberfläche zu erreichen müsste das Zaunfeld geschliffen und gespachtelt werden und dann mit einer Acrylfarbe durch den Auftraggeber noch weiter behandelt werden. Farbabweichungen bei Toren in Holz mit Aluminiumrahmen sind grundsätzlich nicht auszuschließen, da es sich um verschiedene Beschichtungsvorgänge mit unterschiedlichen Materialien handelt. Bei der Herstellung unserer Produkte wird besonders sorgfältig gearbeitet und auf eine hohe Qualität geachtet, die fertigen Oberflächen für endbehandelte Bauteile aus Holz, Kunststoff, Aluminium und Stahl sind jedoch keine Innenausbauqualität. Die Beurteilung der Beschichtungsqualität nach RAL-Gütesicherung (RAL-RG 631) hat ohne Hilfsmittel, für Außenbauteile in einem Abstand von 5 m zu erfolgen. Kleine Pickel, Kratzer, Schleifspuren, Schweißnähte, Orangenhaut, oder Farbabweichungen, die aus dieser Entfernung nicht deutlich sichtbar sind, stellen keinen Mangel und somit auch keinen Reklamationsgrund dar. Punkte und Kratzer können mittels einem Lackstift bauseitig überbeschichtet werden.
  2. Bei Betonerzeugnissen wie z.B. Betonzäunen kann es zu Kalkausblühungen kommen. Die Farben von Betonerzeugnissen können je nach Hersteller in den Farbtönen variieren. Dies sind unbeeinflussbare Eigenschaft von Betonerzeugnissen und daher keine Reklamationsgründe
  3. Für die Maßhaltigkeit der Aluminium- u. Stahlprodukte gelten Allgemeintoleranzen für Längen- u. Winkelmaße der Toleranzklasse V.

§ 9 Schachtarbeiten- und Montagearbeiten

  1. Vor Beginn von Schachtarbeiten/Bodenaushub sind alle im Baubereich befindlichen Versorgungsleitungen nach Lage und Tiefe durch den Auftraggeber schriftlich anzugeben und freizuschalten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers für Schäden an nicht angegebenen und nicht freigeschalteten Leitungen an uns sind ausgeschlossen.
  2. Für die Montage von Zaun- und Sichtschutzanlagen gilt als Voraussetzung; Normal, mit dem Spaten grabfähiger, höhengleicher Boden, frei von Hindernissen (Bäume, Sträucher, Wurzeln, Versorgungsleitungen, Betonfundamente und dgl.) Die Beseitigung von unverhofften Hindernissen werden nach Material- u. Stundensätzen berechnet.
  3. Für die Montagearbeiten benötigtes Wasser und 230 V Stromanschluss ist vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  4. Die Montage von Torantrieben gilt grundsätzliche ohne elektrische Abschlussarbeiten.

§ 10 Grenzmarkierungen

  1. Vor Vertragsabschluss über den Aufbau von Zaunanlagen muss seitens des Auftraggebers die genaue Feststellung der Zaungrenzen erfolgen. Dies erfolgt entweder durch vorhandene Grenzsteine oder andere vom Auftraggeber festgelegte Markierungen. Für fehlerhafte Markierungen seitens des Auftraggebers und daraus folgende Schäden übernehmen wir keine Haftung.

§ 11 Bauabnahme

  1. Die Abnahme der Bauleistung durch den Auftraggeber erfolgt durch Bauabnahme nach Fertigstellung.

§ 12 Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand für alle Parteien ist Bergheim.

§ 13 Schlussbestimmung

  1. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.